Satzung

§ 1  Name, Bereich und Sitz

1 | Der KreativRegion e. V. – im folgenden Verband genannt – ist als Verband die auf freiwilligem Zusammenschluss beruhende Vereinigung von Berufs- und Interessenverbänden, Initiativen, nicht profitorientierten Institutionen, Unternehmen und Einzelpersonen aus den Teilbranchen der Kultur- und Kreativwirtschaft.

2 | Die Teilbranchen definieren sich nach der jeweils gültigen Fassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

3 | Der Verband ist ein regionaler Verband für die Region mit den Kommunen und Landkreisen Braunschweig, Gifhorn, Wolfsburg, Helmstedt, Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel und Peine.

4 | Der Verband hat seinen Sitz in Braunschweig und wurde am 16. Juli 2013 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer VR 201115 eingetragen.

5 | Die Dauer des Verbandes ist unbeschränkt.

6 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Verbandes ist die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder sowie der stetige Ausbau vorhandener Arbeitsplatzpotentiale.

Darüber hinaus will der Verband Sprachrohr der Teilbranchen der Kultur- und Kreativwirtschaft sein und die bereits vorhandenen Berufsverbände, Initiativen und nicht profitorientierten Institutionen bündeln. Er will ebenso die wirtschaftlichen Interessen von Selbständigen, Kleinunternehmern und Freiberuflern wirkungsvoll und nachhaltig unterstützen und damit insgesamt das kreative Potential sowie die Wirtschaftskraft der Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region stärken, indem er Netzwerke und Cluster bildet, eng kooperiert mit weiteren wirtschaftsnahen Verbänden, Bildungseinrichtungen und Unternehmen.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1 | Privilegiertes Mitglied kann auf der Grundlage einer Beitrittserklärung jeder Berufs- und Interessenverband, jede Initiative und Institution gemäß § 1 Abs. 2 werden.

Weiterhin kann jedes in der KKW tätige Unternehmen, jeder freiberufliche Arbeitgeber oder jede Einzelperson Mitglied werden. In abweichenden Einzelfällen entscheidet das Präsidium.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller oder seine Mitglieder ihren Sitz in den Kommunen und Landkreisen gemäß §1, Absatz 3 haben und die Satzung des Verbandes anerkennen.

2 | Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

3 | Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

4 | Die Kündigung durch das Mitglied muss mit dreimonatiger Frist zum 31.12. des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

5 | Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium. Er ist aus wichtigen Gründen, z. B. wegen Schädigung des Verbandszweckes, Verstoß gegen die Satzung und ordnungsgemäß gefasste Verbandsbeschlüsse, zulässig. Der Beschluss des Präsidiums auf Ausschluss, der durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt wird, kann innerhalb von zwei Wochen durch Anrufung der Mitgliederversammlung angefochten werden, die endgültig, und zwar mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder, entscheidet.

6 | Die Mitgliedschaft endet ferner bei:

a  Aufgabe der Geschäftstätigkeit,

b  Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes,

c  Liquidation des Mitgliedes,

d Auflösung des Berufs- oder Interessenverbandes,

e  Tod

Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft sind keine weiteren Beiträge zu entrichten.

§ 4 Rechte und Pflichten der
Mitglieder

1 | Das Stimmrecht ergibt sich wie folgt:

a   Privilegierte Mitglieder mit besonderem Stimmrecht sind Vereine, Verbände und nicht projektorientierte Institutionen. Ihr Stimmrecht richtet sich nach ihrer Mitgliederzahl, ist jedoch immer eine Kategorie über der von Unternehmen.

b   Ordentliche Mitglieder mit einfachem Status sind Unternehmen und Einzelpersonen. Einzelpersonen haben einfaches Stimmrecht. Das Stimmrecht von Unternehmen richtet sich nach ihrer Mitgliederzahl.

2 | Die Mitglieder sind an die Satzung und die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse des Verbandes gebunden. Insbesondere sind sie verpflichtet,

a  die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse umzusetzen,

b dem Präsidium die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlichen Auskünfte gewissenhaft und fristgemäß zu erteilen,

c  das Präsidium über alle für die Belange des Verbandes wesentlichen Angelegenheiten ihres Bereiches bzw. ihrer Teilbranche zu unterrichten.

§ 5 Beiträge

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge sowie Sach- und Geldsponsoring aufgebracht.

Die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages wird entsprechend einer Beitragsordnung geregelt. In Ausnahmefällen können mit Genehmigung des Präsidiums Pauschalbeiträge abweichend von der Beitragsordnung erhoben werden. Wird der Beitrag nicht satzungsgemäß entrichtet, ruhen die sich aus dem Verbandszweck (§ 2) ergebenden Anrechte des Mitgliedes bis zur Entrichtung des vollen Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Organe

Organe des Verbandes sind

a  die Mitgliederversammlung,

b  der Kreativtag,

c  das Präsidium,

d  die Geschäftsführung.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1 | Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch deren Bevollmächtigte vertreten. Bei Gesamtvertretung kann auch einem einzelnen Organmitglied Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.

2 | Jedem ordentlichen Mitglied steht bei der Beschlussfassung die Stimmenzahl zu, die der Beitragskategorie entspricht, für die es im Kalenderjahr Beiträge entrichtet (siehe Beitragsordnung).

a  1 Stimmen

b  2 Stimmen

c  3 Stimmen

d  4 Stimmen

3 | Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt nach Bedarf, wenn das Präsidium sie einberuft. Ferner muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beim Präsidenten beantragen.

4 | Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Grundsatzfragen, soweit sie die regionale Entwicklung der Kreativwirtschaft betreffen. Zu ihren Aufgaben gehört ferner

a  Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

b  Abnahme der Jahresrechnung,

c  Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung,

d  Verabschiedung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,

e  Festsetzung der Beiträge.

5 | Die Mitgliederversammlung wählt gemäß § 9 Abs. 1 jährlich einen Juniorpräsidenten auf Vorschlag des Kreativtages. Weiterhin wählt die Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte.

Das Gründungspräsidium wird in der Gründungsversammlung durch die Mitglieder gewählt.

6 | Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag der Teilbranchen gemäß § 1 Abs. 2 den Kreativtag gemäß § 8.

7 | Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung in Textform eingeladen. Sie hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

8 | Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch ein anderes ordentliches Mitglied mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden.

9 | Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der erschienenen und vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Auf Antrag können Wahlen oder Abstimmungen aber auch in geheimer oder schriftlicher Form abgehalten werden.

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mitglieder einstimmig ihre Zustimmung zur schriftlichen Beschlussfassung geben und dessen Beschluss mit der nach dieser Satzung erforderlichen Mehrheit fassen.

10 | Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen und vertretenen Mitglieder.

Dies gilt auch für Beschlüsse zur Änderung des Verbandszweckes.

11 | Die Beschlüsse und der Sitzungsverlauf der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und von dem Versammlungsleiter und der Geschäftsführung zu unterschreiben. Das Protokoll ist der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Kreativtag

1 | Der Kreativtag setzt sich gemäß § 7 Abs. 6 zusammen aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Teilbranchen der Kreativwirtschaft gemäß § 1 Abs. 2. Die Dauer der Amtsperiode des Kreativtages beträgt 1 Jahr.

2 | Die Aufgaben sind:

a  Vorschläge zur Wahl des Juniorpräsidenten,

b  die Vertretung der Interessen und der formulierten Handlungsaufträge der Teilbranchen gegenüber dem Präsidium,

c  als Bindeglied zwischen der Teilbranche und dem Präsidium zu fungieren,

d  branchenübergreifende Themen zu bearbeiten und daraus Vorschläge oder Handlungsaufträge an das Präsidium zu entwickeln,

e  die Bildung von Kreativkreisen, die sporadisch im Sinne von Arbeitskreisen operieren und f die Begleitung von Themen mit besonderer Bedeutung in den Kreativkreisen.

Ist eine Teilbranche nicht im Kreativtag vertreten, bleibt er dennoch arbeits- und beschlussfähig.

§ 9 Das Präsidium

1 | Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen, und zwar dem Präsidenten, einem Juniorpräsidenten und einem Seniorpräsidenten.

2 | Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder in einer Präsidiumssitzung anwesend sind.

3 | Den Vorsitz hat der Präsident. Sein erster Stellvertreter ist der Seniorpräsident. Sein zweiter Stellvertreter ist der Juniorpräsident.

4 | Die Amtsdauer eines Präsidiumsmitgliedes kann bis zu drei Jahre dauern. Jedes Präsidiumsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5 | Das Präsidium wird entsprechend einem Rotationssystem besetzt. Jährlich ist ein neuer Juniorpräsident zu wählen, dessen Vorgänger dann als Präsident aufrückt. Der bisherige Präsident wird Seniorpräsident, während der vorherige Seniorpräsident aus dem Präsidium ausscheidet.

6 | Verliert ein Präsidiumsmitglied während der Amtsdauer die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit, so endet in diesem Fall sein Amt als Präsidiumsmitglied mit Ablauf der laufenden Amtszeit, für die das Präsidiumsmitglied gewählt worden ist. Voraussetzung für die Wahl in das Präsidium ist, dass der Kandidat/die Kandidatin eine Beschäftigung hauptberuflich in der Kultur- und Kreativwirtschaft betreibt.

7 | Der Verband wird nach außen durch zwei Präsidiumsmitglieder oder durch ein Präsidiumsmitglied gemeinschaftlich mit einem nach § 10 bestellten Geschäftsführer vertreten.

8 | Die Aufgabe des Präsidiums umfasst alles, was nicht der Mitgliederversammlung bzw. der Geschäftsführung vorbehalten ist, insbesondere

a  die Leitung des Verbandes und seine Vertretung nach außen. Es kann im Einzelfall die Vertretung der Geschäftsführung übertragen;

b  die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse durch die Mitglieder sowie die Einleitung von Maßnahmen wegen unsolidarischen Verhaltens gemäß § 7;

c  die Anstellung der Geschäftsführung und die Regelung personeller Angelegenheiten innerhalb der Geschäftsführung.

9 | Der Präsident beruft die Sitzungen der Verbandsorgane ein und führt in ihnen den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung führt der Seniorpräsident und im Falle dessen Verhinderung der Juniorpräsident den Vorsitz.

10 | Das Präsidium kann besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Verbandes bestellen.

11 | Die Tätigkeit des Präsidiums ist ehrenamtlich. Mitgliedern der Organe des Verbandes können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden.

§ 10 Die Geschäftsführung

1 | Das Präsidium kann einen Geschäftsführer zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Verbandes im Sinne des § 9 (10) bestellen.

2 | Ein Stellvertreter kann bestellt werden. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter von seiner Geschäftsführerbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Geschäftsführers Gebrauch machen darf.

3 | Der Geschäftsführer stellt das zur operativen Arbeit erforderliche Personal mit Zustimmung des Präsidiums ein.

4 | Handels- oder Rechtsgeschäfte, die den Wert von 5.000 Euro oder 75% des jeweils aktuellen Vereinsvermögens überschreiten, können vom Geschäftsführer nur mit Zustimmung eines weiteren Präsidiumsmitgliedes vorgenommen werden.

§ 11 Auflösung

1 | Die Auflösung des Verbandes kann von einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder in der Versammlung anwesend sind und der Beschluss zur Auflösung von mehr als 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist ein Beschluss über die Verwendung des Verbandsvermögens zu fassen.

2 | Soweit das Verbandsvermögen im Zuge der Auflösung nicht für Liquidationszwecke in Anspruch genommen wird, wird es an die Mitglieder wieder zurückgezahlt.

Braunschweig, 1. März 2018