Beitragsordnung
§ 1 Grundsatz
1 | Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des KreativRegion e. V.. 2 | Sie regelt die Verpflichtungen der Mitglieder zu Beiträgen, Gebühren oder Umlagen. 3 | Sie kann nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereines geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
1 | Das Präsidium ermittelt und empfiehlt Beiträge, Gebühren oder Umlagen zur nächstmöglichen Beschlussfassung im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung. 2 | Es informiert die Mitglieder des Vereines und dessen Organ »KreativTag« mindestens 14 Tage vor einer möglichen Beschlussfassung zur Änderung der betreffenden Beiträge, Gebühren oder Umlagen. 3 | Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen.
§ 3 Fälligkeiten von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen
1 | Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge werden zum 1. Januar des Jahres erhoben, in dem der Beschluss dazu gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden. 2 | Außerplanmäßig festgesetzte Gebühren oder Umlagen sind innerhalb von 28 Tagen nach Beschlussfassung gültig und fällig.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1 | Privilegierte Mitgliedschaft Vereine, Verbände, nicht projektorientierte Institutionen. Privilegierte Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Mitgliederanzahl und dem Beitragsvolumen des privilegierten Mitgliedes richtet. a | bis 50 Mitglieder und/oder einem Beitragsvolumen von bis zu 5.000 € – 220 € b | bis 100 Mitglieder und/oder einem Beitragsvolumen bis zu 10.000 € – 350 € c | bei mehr als 100 Mitgliedern und/oder Beitragsvolumen über 10.000 € – 480 € d | bei nachgewiesener Gemeinnützigkeit 220 € Die privilegierten Mitglieder wählen selbstständig das für sie günstigere Parameter „Mitgliederanzahl oder Beitragsvolumen“ und melden dies gemeinsam mit der Überweisung der Jahresbeiträge an den Kreativ-Region e.V.. 2 | Einfache Mitgliedschaft Der KreativRegion e. V. bietet drei weitere Formen einer Mitgliedschaft: a | Natürliche Personen, Freiberufliche oder Selbstständige als Einzelmitglieder: der Mitgliedsbeitrag beträgt 50 Euro jährlich; b | Verbände/- vereine außerhalb der KKW mit nachgewiesener Gemeinnützigkeit entrichten generell den Mindestbeitrag von 220 €. c | Wirtschaftlich handelnde Unternehmen oder sonstige wirtschaftlichen, kulturellen oder bildungsbezogenen Bereichen zuzuordnende Organisationen: der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Mitarbeiteranzahl. I | bis 50 Mitarbeiter – 250,- € II | 50 bis 100 Mitarbeiter – 350,- € III | bei mehr als 100 Mitarbeitern 550,- €
§ 5 Beitragsmodalitäten
1 | Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. 2 | Das Präsidium entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge. 3 | Änderungen der persönlichen Angaben und Verhältnisse in Bezug auf den Mitgliederstatus sind schnellstmöglich, spätestens aber nach sechs Wochen des Entstehens, dem Präsidium mitzuteilen. 4 | Der Mitgliedsbeitrag wird durch Lastschrifteinzugsermächtigung zum 2. Januar oder dem nächst fälligen Werktag eines jeden Jahres vom angegebenen Bankkonto des Mitgliedes eingezogen. 5 | Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens zum 2. Januar oder dem nächst fälligen Werktag eines jeden Jahres unaufgefordert auf das Beitragskonto des Vereins. 6 | Bei Mahnungen oder Kontorückbelastungen werden Mahn- und/oder Bearbeitungsgebühren von 20 Euro pro Vorfall erhoben. 7 | Bei Eintritt in den Verein wird der Beitrag in voller Höhe für das Eintrittsjahr fällig. Erfolgt der Eintritt in den Verein nach dem 30. Juni des Jahres, werden für den Rest des Jahres 50% des jeweiligen Beitragssatzes fällig.
§ 6 Zahlungsform und Konto des Vereines
1 | Zahlungen an den Verein erfolgen stets unbar und kostenfrei auf das Konto des Vereines. 2 | Die kontoführende Stelle ist: Braunschweigische Landessparkasse, BLZ 250 500 00, Konto 199 856 238. 3 | Beitragszahlungen erfolgen mit dem Vermerk „Mitgliedsbeitrag XXXX (Jahr)/xyz (Name, Vorname oder Bezeichnung der Organisation oder Firmenname des Mitglieds)”.
§ 7 Gültigkeit und Inkraftsetzung
1 | Diese Beitragsordnung ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen. 2 | Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein, so ist sie durch eine der ihr im Sinn am nächsten kommende zu ersetzen. Alle anderen Bestimmungen bleiben dennoch davon unberührt. Im Zweifelsfall entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. 3 | Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 1. März 2018 in Braunschweig beschlossen. 4 | Sie ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 auf unbestimmte Zeit wirksam. 5 | Es gilt deutsches Recht. Stand: März 2018